Demokratie ist die einzige Staatsform, die gelernt werden muss.
Verein Demokratie lernen
Der Verein Demokratie lernen wurde gegründet, um Demokratiebildung in alle Teile der Gesellschaft zu bringen. Denn nur wenn wir Demokratie „können“, „wollen“ und uns „trauen“ werden wir langfristig die Demokratie erhalten können.
Unsere beiden Hauptzielsetzungen sind:
- Bewusstseinsbildung über Demokratie, Menschenrechte und Diversity durch Bildungs- und Informationsarbeit.
- Förderung von Demokratiekompetenz und zivilgesellschaftlichem Engagement.
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Vereinskonto bei der Tiroler Sparkasse lautend auf:
Demokratie lernen – Verein zur Förd
(erung eines demokratischen Miteinander)
IBAN AT87 2050 3033 0331 9028
Vielen Dank für deine Unterstützung!
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „Demokratie lernen – Verein zur Förderung eines demokratischen Miteinander“ und hat seinen Sitz in Innsbruck.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich sowie andere Länder als Teil internationaler Kooperationen.
2. Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist
· Bewusstseinsbildung über Demokratie, Menschenrechte und Diversity durch Bildungs- und Informationsarbeit.
· Förderung von Demokratiekompetenz und zivilgesellschaftlichem Engagements.
· Vernetzung und Synergie-Bildung mit Vereinen, Initiativen und Gruppierungen mit ähnlichen Zielsetzungen im Sinne des Austausches sowie der gegenseitigen Unterstützung und Förderung.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgaberechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Jede parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen.
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:
· Organisation und Durchführung von Projekten, Workshops und Vorträgen, die dem Vereinszweck dienen.
· Durchführung von, sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
· Mitgliedsbeiträge
· Förderungen und Subventionen durch private und öffentliche Stellen
· Erträge aus Veranstaltungen, Workshops und Vorträgen
· Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
· Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
· Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.
· Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Fördernde Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen werden. Die Aufnahme als Förder*innen erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Diesfalls wird der erhaltene Mitgliedsbeitrag zurückgezahlt.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), freiwilligen Austritt, Streichung, und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendem Verhalten ausschließen. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6.4 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.
6.5 Die Mitgliedschaft von fördernden Mitgliedern endet automatisch, wenn 2 Jahre kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2 Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
7.3 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und das Schiedsgericht.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen 4 Wochen statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen aus den in 9.2 aufgelisteten Gründen.
9.4 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden.
9.5 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehren-Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die*der Obfrau*Obmann des Vereins, bei deren*dessen Verhinderung ihr*seine Stellvertreter*in. Wenn auch diese*r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
· Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen.
· Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen.
· Entlastung des Vorstands
· Festsetzung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder
· Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins
· Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten
· Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus mindestens zwei und bis zu sechs Personen. Der Vorstand besteht aus einer*m Obfrau*Obmann, einer*m Schriftführer*in und Kassier*in sowie deren jeweiliger Vertretung. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, die Übernahme von mehreren Funktionen ist möglich.
11.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer*innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.4 Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkenn, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.5 Vorstandssitzungen werden von der Obfrau, bei deren Verhinderung von deren Stellvertreter*in, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
11.7 Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
· Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
· Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
· Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
· Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der*die Schriftführer*in unterstütz die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2 Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau, in Geldangelegenheiten der Obfrau und der*des Kassier*in.
13.3 Die Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei deren Verhinderung ihr Stellvertreter.
13.4 Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
13.5 Die*der Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
14. Rechnungsprüfer*innen
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer*innen, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
14.2 Die Rechnungsprüfer*innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von zwei Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.
15. Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in namhaft macht. Diese beiden bestimmen ein weiteres Mitglied als Vorsitzende*n des Schiedsgerichts.
15.3 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt.
15.4 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der/Die Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch mit einfacher Mehrheit über die Liquidation zu beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
